Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Multitex Maschinenbau GmbH - Rottenburg am Neckar

I. Angebote

Angebote der Firma Multitex Maschinenbau GmbH (im folgenden kurz MT, Lieferwerk, Lieferer oder Verkäufer genannt) sind hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeiten, Preise und Lieferfristen stets freibleibend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

II. Aufträge

  1. Die Aufnahme der Aufträge erfolgt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma MT, mit der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen Lieferer (Verkäufer) und Abnehmer (Käufer) zustande; in der Auftragsbestätigung werden Inhalt und Umfang des Vertrages festgelegt. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sowie schriftliche oder mündliche (fernmündliche) Absprachen mit den Vertretern oder sonstigen Beauftragten von MT bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma MT. Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Käufer die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma MT, zugleich auch für die künftigen Aufträge an.

  2. Maßgebend für die gesamte Vertragsabwicklung sind nur unsere Bedingungen, falls nicht ausdrücklich anderslautende schriftliche Vereinbarungen bei der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag getroffen werden. Insbesondere sind vom Besteller vorgeschriebene oder vorgedruckte Abweichungen oder anderslautende, auf irgendwelchen Schriftstücken des Bestellers vorgeschriebene Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Firma MT nicht verbindlich, auch, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder auch, wenn sie die Klausel enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen des Lieferers nicht gelten sollen.

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Lieferwerk MT in € zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (auch wenn diese im Angebot oder in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen ist). Wenn das Angebot von MT nichts anderes besagt, sind die Kosten für die Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport und sonstige Spesen nicht enthalten. Versicherungs- und Zollspesen sowie die Unkosten für die Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise sind freibleibend, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Festpreise vereinbart. Es werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet. Bis zum Tag der Lieferung eintretende Preis- und Lohnerhöhungen berechtigen die Firma MT dem Besteller gegenüber entsprechende Preisberichtigungen vorzunehmen, soweit nicht die Lieferung innerhalb 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.

  2. Soweit bis zur endgültigen Ausführung des Auftrags Lohn- oder Materialpreiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behält sich die Firma MT das Recht vor, Ihre Preise entsprechend zu erhöhen.

IV. Lieferung

  1. Der Versand erfolgt stets, auch bei Franko-Lieferungen, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (Bestellers, Käufers). Sofern keine bestimmte Transportart vereinbart ist, wählt MT sie nach eigenem Ermessen. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.

  2. Die angegebenen Lieferfristen sind stets annähernd aufzufassen. Zur Einhaltung der Lieferfrist genügt es, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk des Unternehmers verlassen hat oder als versandbereit angezeigt wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens von MT liegen z.B. Streik, Aussperrung oder andere von MT nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Wird die Ausführung des Auftrags unter vorgenannten Bedingungen wesentlich verzögert, erschwert oder unmöglich gemacht, ist die Firma MT unter Ausschluss von Rücktrittsrechten und Schadensersatzansprüchen des Bestellers berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

  3. Gerät die Firma MT mit der Lieferung in Verzug ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten ist und der Besteller nach Ablauf dieser Frist unter Androhung der Ablehnung der Lieferungsannahme eine angemessene Nachfrist gestellt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma MT behält sich das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur fälligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Einlösung der zur Zahlung gegebenen Schecks. Bei laufender Rechnung (Saldoziehung) dient das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

  2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer im normalen Geschäftsverkehr gestattet, wenn er sich nicht im Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ebenso wie jede sonstige Verfügung über die Ware ohne schriftliche Zustimmung der Firma MT nicht gestattet.

  3. Der Eigentumsvorbehalt der Firma MT erstreckt sich auch auf durch Be- und Verarbeitung bzw. durch Verbindung entstandene Neusachen. Die Firma MT und der Besteller vereinbaren, dass die neue Sache unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Bestellers für die Firma MT hergestellt wird. MT erwirbt an diesen Sachen mit der Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung seitens MT bedarf und ohne dass für MT hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung bzw. Vermischung mit anderen, dem Käufer gehörenden Waren, überträgt der Käufer seinen ihm entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache schon jetzt an MT, so dass MT danach das Alleineigentum an der neuen Sache zusteht. Die neue Sache dient MT zur Sicherung in Höhe des Rechnungswerts der von MT verkauften Vorbehaltsware. MT und der Käufer sind sich über den Sicherungseigentumserwerb durch MT ebenso einig, wie darüber, dass der Käufer die neue Sache für MT unentgeltlich verwahrt, durch diese Vereinbarung der unentgeltlichen Verwahrung wird die Übergabe der neuen Sache an MT ersetzt.

  4. Die im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer (Besteller, Abnehmer) für den Käufer seinem Abnehmer gegenüber entstehenden Forderungen sowie seinen aufgrund vorbehaltenen Eigentums entstehenden Herausgabeanspruch tritt der Käufer hiermit und jetzt schon sicherheitshalber unwiderruflich an MT ab. MT nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt, gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder‚ Verarbeitung bzw. Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Als durch die Forderungsabtretung gesichert gilt allerdings jeweils nur der Wert der von MT verkauften Vorbehaltsware. Die Abtretung betrifft auch die dem Käufer aus Anlass der Bearbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Vergütungsansprüche gegen seine Auftraggeber und zwar in der jeweiligen Höhe des Wertanteils der Vorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung an MT abgetretenen Forderungen solange treuhänderisch für MT einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen MT gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Die eigene Einziehungsbefugnis von MT bleibt dadurch unberührt. Auf Verlangen der MT ist der Käufer verpflichtet, die Forderungsabtretungen seinem Abnehmer zwecks Zahlung an MT unverzüglich bekannt zu geben und MT erschöpfende Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Originaletikettierung bis zur vollständigen Bezahlung an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten die MT-Kennzeichnung auf diese zu übertragen.

  6. Wird die Ware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt oder anderweitig beeinträchtigt, so hat er MT unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf Rechte der MT als Lieferant sofort zu widersprechen. Die Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen zu Lasten des Bestellers.

  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besitzer hat die Sache unbeschadet einer späteren Geltendmachung seiner Rechte unverzüglich herauszugeben.

  8. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

  9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass –mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr- im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

VI. Zahlung

  1. Die Zahlungen sind in deutscher Währung kosten- und spesenfrei zu leisten. Reparaturen und Ersatzteile werden sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

  2. Auslandsgeschäfte bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen mit der Firma MT. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss bei Lieferungen ins Ausland der Käufer durch Akkreditiv vorleisten. Erst dann entsteht sein Anspruch auf Lieferung.

  3. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels durch einen Besteller, der Kaufmann i.S. des HGB oder juristische Person i.S. des Öffentlichen Rechts ist, ist MT berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ist der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB sind Zinsen in tatsächlich aufgewandter Höhe ab Verzugseintritt zu bezahlen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten verwandt. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten ist MT zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

  4. MT ist außerdem berechtigt, auch im Falle anderslautender Vereinbarung, vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Fakturenbeiträge zu verlangen, wenn dies notwendig erscheint. Wenn die Vorauszahlung nicht oder nicht ausreichend in der gestellten Frist erfolgt, ist MT berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller (Käufer) nicht oder nicht ausreichend kreditwürdig ist oder tritt während der Laufzeit des Vertrags eine Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit oder seiner Vermögenslage ein, so ist MT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwa gezogener und noch nicht eingelöster Wechsel zu verlangen.
    Eingeräumte Rabatte entfallen bei Verzug, bei gerichtlichen Beitreibungen, bei Vergleichen und Konkursen. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann i.S. Des HGB oder juristische Person i.S. des Öffentlichen Rechts, so beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; der Besteller verzichtet auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts. Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, die Zahlung gilt erst nach Einlösung als erfolgt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. MT übernimmt bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.

  5. Tritt der Besteller (Käufer) vom Vertrag zurück, widerruft er den Vertrag oder verweigert er die Annahme der Ware, so kann MT eine pauschale Abstandssumme von 20 % des Auftragswertes als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die MT einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

VII. Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind der MT unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

  2. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die MT unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

    • Die Mängelhaftung der MT beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. In dieser Zeit übernimmt die MT die Behebung aller Mängel, die einwandfrei auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Beweispflichtig ist der Anspruchsteller.
    • Die Kosten für Reparaturarbeiten, An- und Abfahrt sind von unseren Garantieleistungen ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Frachtkosten bei zur Instandsetzung ins Werk eingesandter Ersatzteile. MT entscheidet allein über die Notwendigkeit der Reparaturvornahme im Lieferwerk. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Alle ersetzten Teile gehen ohne Entschädigung in das Eigentum von MT über.
    • st seitens der MT weder Mängelbeseitigung noch Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb angemessener Frist möglich oder ist die Beseitigung des Mangels nach Lage der Dinge unmöglich oder schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    • Der Garantie unterliegen nicht Fehler und Mängel, die zurückzuführen sind auf fehlerhafte Aufstellung und Installation, unsachgemäße Bedienung oder Beanspruchung, Abnutzung durch ordnungsgemäßen Gebrauch, äußere Einwirkung (z.B. Transportschäden, Beschädigungen der Oberfläche oder der Glasteile durch Stoß oder Schlag, Schäden durch Witterungseinflüsse oder sonstige Naturereignisse, unsachgemäße Reparaturen und Abänderungen, die von anderer Seite als vom Lieferer vorgenommen wurden).
    • Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Austausch der Maschine oder des Geräts, auf Kostenerstattung bei Schadensbehebung durch Dritte ohne vorheriges Einverständnis des Herstellers und auf Schadensersatz. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei der Firma MT schriftlich erhoben werden.
    • Hält MT nach billigem Ermessen Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen für erforderlich, so hat der Käufer der Firma MT die für die Arbeiten erforderliche Zeit und Gelegenheit nach entsprechender Vereinbarung zu gewähren, andernfalls ist MT an sein Garantieversprechen nicht mehr gebunden.

VIII. Einkaufsbedingungen,

die unseren Verkaufsbedingungen widersprechen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

IX. Deutsches Recht

Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen MT und dem Besteller (Käufer), ist, auch wenn der Besteller Ausländer ist oder im Ausland seine geschäftliche Niederlassung hat, ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Rottenburg/Neckar, soweit der Besteller Kaufmann i.S. des HGB oder juristische Person i.S. des Öffentlichen Rechts ist. Gerichtsstand für alle Anspräche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechsel, Scheck, Reparatur- und Montagerechnungen sowie ähnlichem ist Rottenburg soweit der Besteller Kaufmann i.S. des HGB oder juristische Person i.S. des Öffentlichen Rechts ist.

XI. Teilnichtigkeit, gegenteilige Geschäftsbedingungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Der Besteller hat ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden ist. Eine Auftragserteilung, Bestellung oder Bestätigung seitens des Bestellers unter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Widerspruch und lässt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MT unberührt. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für den gesamten zukünftigen Geschäftsverkehr. Das Nichteinhalten dieser Bedingungen durch den Besteller entbindet MT von weiteren Lieferungen und gibt ihr das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.